Miet-Versicherungsbedingungen

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Die Firma Sievi AG, Weinfelden, nachstehend als Vermieter genannt, überlässt zu nachstehenden Bedingungen ein Fahrzeug zum Selbstfahren.

1          Miete

Alle Mieten beginnen und enden am Domizil des Vermieters. Falls das Mietobjekt nicht während der Bürozeit zurückgegeben wird, haftet der Mieter für alle Schäden bis Büroöffnung. Die Mietdauer ist immer dem Vermieter möglichst genau bekanntzugeben. Wird die Miete nicht zur festgesetzten Zeit angetreten oder nachträglich verlängert, so ist der Vermieter rechtzeitig telefonisch zu benachrichtigen Telefon 071 622 40 80. Im Unterlassungsfall hat der Mieter dem Vermieter einen evtl. Mietausfall bzw. alle Kosten, welche aus Nichtbefolgung dieser Vorschrift entstehen, zu vergüten. Wenn ein Wagen zufolge unvorhergesehener Umstände dem Mieter nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden kann, wird der Vermieter nach Möglichkeit ein Ersatzfahrzeug stellen, er kann jedoch nicht wegen Nichterfüllung des Vertrages verantwortlich gemacht werden oder als schadenersatzpflichtig erklärt werden. Die Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet. Für Auslandfahrten ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.

2          Fahrer

Der Wagen darf nur von der im Vertag erwähnten Person gelenkt werden, welche im Besitze eines gültigen Schweizer oder Internationalen Führerausweises ist. Mieter und Fahrer haften solidarisch. Wird der Wagen vor einer anderen als im Vertrag erwähnten Person gelenkt, so ist der Mieter für allen Schaden verantwortlich, sowie deren weitere Folgen. Ebenso fällt auch der Versicherungsschutz dahin.

3          Haftpflicht-Versicherung

Hier gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Haftpflicht-Versicherungsdeckung gegenüber Drittpersonen beträgt CHF 1'000'000.--. In jedem einzelne Schadenfalle ist der Selbstbehalt des Mieters CHF 1'000.--. Wird der Wagen durch eine andere als die im Vertrage bezeichnete Person gelenkt, steht der Versicherungsgesellschaft das Recht zu, volle Deckung vom Mieter zu verlangen (Regressrecht).

4          Kasko-Versicherung

Die Versicherung deckt Schäden, welche unabhängig vom Willen des Lenkers dem Automobil durch plötzliche gewaltsame äussere Einwirkung zustossen. Mutwillige oder böswillige Beschädigungen durch Dritte sind ausgeschlossen. Die Versicherung erstreckt sich auf Diebstahl des Wagens sowie der fest damit verbundenen Teile, sowie gegen Feuer und Glasbruch. In jedem Schadenfall sind im Maximum die ersten CHF 1'000.-- durch den Mieter zu decken.

Ausgeschlossen aus der Versicherung sind

1.         Beschädigungen, verursacht an den Fahrzeugaufbauten (z.B. Blache oder Kasten).

2.        Schäden, die infolge von Witterungseinflüssen wie Kälte, Hitze oder Feuchtigkeit an der Kühleinrichtung oder anderen Teilen des Motors oder Fahrzeuges entstehen. Einfrieren des Kühlers und Motors oder Defekte, die durch Nachfüllen mit kaltem Wasser entstanden sind.

3.        Maschinen- und Bruchschäden, herrührend aus Material- oder Konstruktionsfehlern. Durch Abnützung oder Überanstrengung des Fahrzeuges, vor allem auch durch schlechte Fahrbahn oder durch plötzliche Abbremsung verursachte Schäden, Bremsschäden.

4.        Schäden, die dem Fahrzeug durch Wett- oder Rennfahrten zustossen.

5.        Schäden durch Krieg, Unruhen, Streik.

6.        Beschädigung oder Verlust des Wagens

5          Beschädigung oder Verlust des Wagens

Der Mieter erklärt, dass er das Fahrzeug bei Antritt der Miete geprüft und in Ordnung befunden hat. Er trägt jedes Risiko und haftet für jeden Schaden, welcher dem Wagen während der Mietzeit zustösst. Für Reparaturen, welche auf Defekte, die auf normale Abnützung oder Materialfehler zurückzuführen sind, haftet der Vermieter. Hingegen ist der Mieter für die Reparaturkosten verantwortlich, welche durch Unkenntnis oder Missachtung entstehen. Die Reparaturen sollen möglichst in der Werkstatt des Vermieters ausgeführt werden. Allfällige Störungen oder notwendige Reparaturen sollen sofort telefonisch dem Vermieter gemeldet werden. Ist eine Reparatur des Wagens, für deren Kosten der Mieter ganz oder teilweise aufzukommen hat, nötig, so bezahlt der Mieter an den Vermieter ausser den Reparaturkosten bzw. vertraglichen Selbstbehalt eine angemessene Entschädigung für am Wagen evtl. entstandenen Minderwert, sowie CHF 50.-- pro Tag Reparaturzeit als Entschädigung für Betriebsausfall (Chômage), für Lieferwagen (Chômage) CHF 100.—pro Tag, im Maximum jedoch für 20 Tage.

6          Unfall         

Bei jedem dem Wagen zustossenden Unfall hat der Mieter folgende Pflichten:

1.         Sofortige Benachrichtigung von Vermieter und Polizei.

2.        Aufnahme eines Tatbestandes und Skizze, Feststellung aller beteiligten Personen und Fahrzeuge mit Namen und Polizeinummer, sowie Namen von evtl. Zeugen.

3.        Verweigerung jeder mündlichen Abmachung und Versprechung bezüglich Vergütung an die Geschädigten.

4.        Erteilung jeder gewünschten Auskunft über den Hergang des Unfalls an die Versicherung.

7          Haftung

Der Vermieter haftet persönlich weder dem Fahrer noch einer Drittperson aus einem Unfall während der Miete, noch für irgendwelche Schäden gleich welcher Art, die dem Fahrer dadurch entstehen sollten, dass dem Wagen oder dem Motor irgendwelcher Defekt zustösst, der eine Weiterreise verhindert oder einen Zeitverlust verursacht. 

8          Kaution

Die Kaution ist im jeweils gültigen Tarif festgesetzt. Diese haftet für alle Ansprüche aus Unfällen, für den Mietbetrag, für verursachte Schäden am Mietobjekt und dadurch entstandene Reparaturkosten, für einen Betriebsausfall während der Reparaturzeit und für alle Umtriebe, die aus einem Schadenfall für den Mieter entstehen und überhaupt für jegliche Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter.

9          Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird von beiden Teilen Weinfelden anerkannt bei evtl. Ansprüchen aus diesem Vertrag.

Carrosserie + Spritzwerk Sievi AG        |         Deucherstrasse 44       |        8570 Weinfelden